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   VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20   

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VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20 (https://dejure.org/2021,17600)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 (https://dejure.org/2021,17600)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 (https://dejure.org/2021,17600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 AufenthG 2004 vom 15.08.2019, § 53 Abs 3a AufenthG 2004, § 53 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, Art 14 Abs 4 Buchst b EURL 95/2011, Art 24 Abs 1 EURL 95/2011
    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt (hier: Begehung von schweren Straftaten); Befristung des Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots unter der Bedingung des Nachweises der ...

  • rechtsportal.de

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Inlandsbezogene Ausweisung; Folgeantrag; Jugendstrafe; Wiederholungsgefahr; Schwere Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2022, 230
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (83)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat für § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, wonach für die Ausweisung ein kraft Gesetzes bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, dessen Wirkungen mit der Ausweisungsverfügung zu befristen waren, angenommen, dass das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung ist und von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15, sowie vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 28 ff. und in Korrektur des vorausgegangenen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 155, in dem entschieden worden war, dass die Befristungsentscheidung mangels Berufungsantrag und -begründung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei).

    Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist derjenige der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 35, 53; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 173).

    Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).

    Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 46, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 32 - jew. zu § 53 Abs. 3 in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung).

    Solange der vom Bundesamt zuerkannte Schutzstatus besteht, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht zulässig (vgl. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 sowie Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44 ff., Rn. 73).

    Das in einem solchen Fall unionsrechtlich Erforderliche ist die Beachtung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 49).

    Soweit in dieser Richtlinie nunmehr der Begriff der "nationalen Sicherheit" statt der "öffentlichen Sicherheit" in der Vorgängerfassung verwendet wird, hat dies keine inhaltlichen Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 50; hiervon ebenfalls ausgehend Thym, Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am 03.06.2019 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, S. 10 f. unter 2., Ausschuss-Drs. 19(4)286 B).

    Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" wird dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (näher EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 51).

    6) Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3a AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU und Art. 8 EMRK gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58 i.V.m. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn.141 ff.; Dörig in: ders., Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt.

    Während der anerkannte Flüchtling auch im Falle einer Ausweisung aufgrund des Fortbestands seines Schutzstatus die nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU hieran anknüpfenden Rechte im Übrigen grundsätzlich behält (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 55), verbleibt es bei der Ausweisung während des Asylverfahrens bei den Rechten, die sich aus der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 (Aufnahmerichtlinie) ergeben, d.h. der Ausländer ist etwa auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt.

    Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff., und vom 22.02.2017- 1 C 3.16 -, juris Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    5) Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit einer Ausweisung nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angeordnet wird, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausweisungsverfügung keine Abschiebungsandrohung enthält (a.A. Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris, und nachfolgend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 10.02.2021 in der Rechtssache C-546/19 (BZ), der das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 (1 C 14.19 -, juris) zugrunde liegt.

    Zudem steht nach seiner Rechtsauffassung diese Richtlinie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zeitgleich mit einer aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung erlassenen Ausweisungsverfügung verhängt wurde, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde; dies gilt auch, wenn die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist (nach Ergehen der Entscheidung des Senats hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union dem Votum des Generalanwalts angeschlossen, EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 42 ff.).

    Ist kein Gebrauch vom opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG gemacht worden und wird dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt, muss zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG ergehen (vgl. Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 ff., 80; dem Generalanwalt folgend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. Rn. 44 ff.; 55 ff.).

    Es liefe sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG, wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung (mehr) bestünde (vgl. Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 57).

    Dies zugrunde gelegt, dürfte die inlandsbezogene Ausweisung nicht mehr praktiziert werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 56), was wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung hat - und damit einen Bereich betrifft, der nicht durch Sekundärrecht der Union geregelt ist.

    Soweit der Generalanwalt und der Gerichtshof ausführen, zur Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung sei es zielführend, unter Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung die Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2008/115/EG aufzuschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde (Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 87, und Urteil vom 03.06.2021, a.a.O., Rn. 59), dürfte es vor dem Hintergrund des Zwecks der Richtlinie jedenfalls fraglich sein, ob es eine Rückkehrentscheidung "auf Vorrat" geben darf.

    Auch der Hinweis des Generalanwalts, dem deutschen Gesetzgeber stehe es jedenfalls frei, durch das opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG national ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung vorzusehen (vgl. Schlussanträgen vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55, 68, 86; siehe auch EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 46, 48) würde nicht zu einer adäquaten Lösung führen, weil Deutschland aus Rechtsgründen hiervon keinen Gebrauch machen kann.

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Entscheidung über einen Streitgegenstand von der Entscheidung über einen anderen notwendig abhängt (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 113) oder der Hilfsanspruch zwingender Bestandteil der Hauptsache ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15).

    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat für § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, wonach für die Ausweisung ein kraft Gesetzes bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, dessen Wirkungen mit der Ausweisungsverfügung zu befristen waren, angenommen, dass das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung ist und von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15, sowie vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 28 ff. und in Korrektur des vorausgegangenen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 155, in dem entschieden worden war, dass die Befristungsentscheidung mangels Berufungsantrag und -begründung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 angenommen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung, auch soweit sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung betrifft, ein konstitutiv angeordnetes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbots zu sehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 11 ff., und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 27 unter Hinweis auf Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42, und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25).

    Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist derjenige der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 35, 53; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 173).

    Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17).

    Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 46, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 32 - jew. zu § 53 Abs. 3 in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Vergangenheit dieses System nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 i.V.m. 9 und 15; vgl. nunmehr allerdings Fleuß, Die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2020, ZAR 2021, 156, 159, wonach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der unter anderem ausgewiesen worden sei, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen sei; dieses ebenfalls in der Form eines eigenständigen, der Bestandskraft fähigen behördlichen Verwaltungsakts ergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot sei als Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG zu qualifizieren.).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Solange der vom Bundesamt zuerkannte Schutzstatus besteht, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht zulässig (vgl. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 sowie Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44 ff., Rn. 73).

    Das in einem solchen Fall unionsrechtlich Erforderliche ist die Beachtung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 49).

    b) Da eine Maßnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zur Aberkennung eines Flüchtlingsstatus und erst recht nicht zu einer Zurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU führt, ist das Vorliegen einer besonders schweren Straftat nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 73).

    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Richtlinie 2004/83/EG verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, juris Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 77).

    Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" wird dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (näher EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 51).

    Im Übrigen berücksichtigt die Rechtsansicht, es gebe von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Rückkehrverfahren einzuleiten, wenn sie kein Aufenthaltsrecht gewährten, keine Ausnahme, nicht, dass die nach Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zulässige Ausweisung bei einem anerkannten Flüchtling den Fortbestand seines Status unberührt lässt, und daher keine Abschiebungsandrohung ergehen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat für § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, wonach für die Ausweisung ein kraft Gesetzes bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, dessen Wirkungen mit der Ausweisungsverfügung zu befristen waren, angenommen, dass das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung ist und von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15, sowie vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 28 ff. und in Korrektur des vorausgegangenen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 155, in dem entschieden worden war, dass die Befristungsentscheidung mangels Berufungsantrag und -begründung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei).

    Das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte prozessuale Verhältnis von der Anfechtung der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen ist unter anderem von dem materiellen Gedanken geprägt, dass typischerweise eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke genügt, und angesichts der einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Ausländers und die ihn ggf. treffenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Nachteile die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auch der Sicherung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung dient; eine schon mit der Ausweisung einhergehende Befristung ihrer Wirkung ermöglicht dem Ausländer zudem eine verlässliche Grundlage für seine weitere Lebensplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 31 ff. zur Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> und unter Weiterentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.).

    Innerhalb des Fristenrahmens ist das Prüfprogramm, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.07.2012 (1 C 19.11, juris) zu § 11 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung entwickelt hat, weiter zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 80 f.; Maor in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 15, 21 ff.).

    Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb dieses Fristenrahmens (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) das Prüfprogramm, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.07.2012 (1 C 19.11, juris) zu § 11 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung entwickelt hat, weiter zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23; Maor in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 15, 21 ff.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 38; sowie oben unter A II 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Innerhalb des Fristenrahmens ist das Prüfprogramm, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.07.2012 (1 C 19.11, juris) zu § 11 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung entwickelt hat, weiter zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 80 f.; Maor in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 15, 21 ff.).

    In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen; zu berücksichtigen ist auch der Verlauf des Vollzugs einer Haftstrafe (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48, und Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 14, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Fleuß in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 53 AufenthG Rn. 24).

    Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb dieses Fristenrahmens (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) das Prüfprogramm, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.07.2012 (1 C 19.11, juris) zu § 11 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung entwickelt hat, weiter zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23; Maor in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 15, 21 ff.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 38; sowie oben unter A II 2).

    Kontrolliert wird von Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO daher, ob der Bestimmung der Länge der Frist eine zutreffende Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 82 ff.; VG München, Beschluss vom 23.09.2020 - M 24 S 20.3270 -, juris Rn. 57), was wiederum voraussetzt, dass die hierfür herangezogenen Tatsachengrundlagen vollständig und fehlerfrei sind.

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 13, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 8; Fleuß in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 53 AufenthG Rn. 22).

    Auch bei schwersten Gewaltdelikten ist jedoch eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zulässig und nicht bereits jede entfernte Möglichkeit begründet eine Wiederholungsgefahr (OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, Rn. 18).

    Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen würden, liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12, und Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7, und vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5).

    In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen; zu berücksichtigen ist auch der Verlauf des Vollzugs einer Haftstrafe (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48, und Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 14, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Fleuß in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 53 AufenthG Rn. 24).

  • BVerwG, 06.05.2020 - 1 C 14.19

    Beantwortung eines Auskunftsersuchens des EuGH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 angenommen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung, auch soweit sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung betrifft, ein konstitutiv angeordnetes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbots zu sehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 11 ff., und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 27 unter Hinweis auf Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42, und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 10.02.2021 in der Rechtssache C-546/19 (BZ), der das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 (1 C 14.19 -, juris) zugrunde liegt.

    a) Die Qualifikation des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots als Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG, das zwingend eine bestehende Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG, also eine Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30 ff.), voraussetzt, beruht auf einer nicht vollständigen Erfassung des nationalen Ausweisungsrechts, das zudem bislang das rechtliche Instrumentarium der inlandsbezogenen Ausweisung kennt.

    Ausgehend von dieser Kompetenznorm sieht die Richtlinie 2008/115/EG - ebenso wie der vorausgegangene Kommissionsentwurf - keine Regelungen zur Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris Rn. 147 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR., 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 Rn. 29; siehe auch Kommissionsvorschlag, Dokument KOM (2005)391 endg.

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Die Zulassung umfasst die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die jeweils selbstständige Streitgegenstände darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 9 f., und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 6, 15; Beschluss vom 03.09.2018 - 1 B 56.18 -, juris Rn. 8; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 129).

    Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb dieses Fristenrahmens (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) das Prüfprogramm, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.07.2012 (1 C 19.11, juris) zu § 11 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung entwickelt hat, weiter zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23; Maor in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 15, 21 ff.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 38; sowie oben unter A II 2).

    Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff., und vom 22.02.2017- 1 C 3.16 -, juris Rn. 66).

  • OVG Bremen, 17.02.2021 - 2 LC 311/20

    Ausweisung eines faktischen Inländers; Rechtsschutz gegen die Dauer des Einreise-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
    Erfasst wird damit beispielsweise nach §§ 30, 36 AsylG die - im Eilverfahren gerichtlich bestätigte - Abschiebungsandrohung wegen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 - 2 LC 311/20 -, juris Rn. 83; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 251 ; Fleuß in: Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl. 2021, § 53 AufenthG Rn. 141 ff.).

    d) Das Ergebnis der Gesamtabwägung in Gestalt des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Ausweisung würde sich selbst dann nicht ändern, wenn man der Auffassung wäre, auch bei einer inlandsbezogenen Ausweisung dürfte die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Reintegration des Ausländers in den Heimatstaat nicht ausgeblendet werden (so wohl OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 - 2 LC 311/20 -, juris Rn. 79 ff., insb. Rn. 81 - zu § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer im Herkunftsstaat drohen, im Rahmen der Ausweisung nur unter der Prämisse berücksichtigt werden, dass sie nicht die Schwelle zu einem vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis überschreiten, und Situationen im Heimatstaat, die ihrer Art nach objektiv geeignet sein mögen, internationalen Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen, mit Blick auf die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts nicht Gegenstand der Abwägung nach §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG sein können (OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 - 2 LC 311/20 -, juris Rn. 79 ff. - zu § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG; ähnlich auch OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 59 ff. - zu § 6 FreizügG/EU; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, juris Rn. 23 - zu § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990), spielt im vorliegenden Fall daher keine Rolle.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 - 11 S 2328/11

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung des internationalen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 11 S 1555/16

    Verbrauch des Ausweisungsinteresse; Serienstraftaten; Wiederholungsprognose bei

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2018 - 7 A 11529/17

    Ausweisung eines Palästinensers wegen Terrorismuspropaganda

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Versicherungspflicht einer

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

  • OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20

    Zur Ausweisung eines faktischen Inländers - Ausweisung; generalpräventiv;

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

  • EGMR, 20.12.2018 - 18706/16

    In Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 - 12 S 2789/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge der Verletzung der Sachverhalts- und

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07

    Eintritt von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 12 S 502/19

    Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftstaates; Asylfolgeantrag; Erteilung

  • BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13

    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2007 - 13 S 152/07

    Nachträgliche Beifügung begünstigenden Bedingung zu einem belastenden

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • BVerwG, 01.03.2016 - 1 B 30.16

    Bezeichnung einer fallübergreifenden Klärung zugänglichen Frage der

  • VGH Bayern, 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2003 - 13 S 1113/02

    Ausweisung eines Asylbewerbers - Zuständigkeit für Prüfung von

  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 2380/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach Ablehnung eines

  • EuGH, 13.07.2017 - C-193/16

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

  • OVG Bremen, 02.03.2021 - 2 B 328/20
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 12 S 3587/20

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) in die/der

  • BVerwG, 10.06.1994 - 1 B 89.94

    Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer erhebliches und revisibles Recht

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2002 - 10 S 777/01

    Ausweisung wegen Häufung an sich nicht ausweisungsrelevanter Straftaten

  • BVerwG, 03.09.2018 - 1 B 56.18

    Fortbestehen einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr im maßgeblichen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 2932/20

    Ausweisung eines Ausländers: Werdegang eines Maßregelvollzugs, Durchführung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux)

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 227.79

    Zulässigkeit der Ausweisung eines Asylbewerbers bzw. Asylberechtigten - Auslegung

  • BVerwG, 15.08.1985 - 1 B 65.85

    Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 11 N 83.18

    Türkei; Ausweisung; Befristungsentscheidung; Abschiebungsandrohung;

  • VG Gießen, 30.03.2000 - 7 E 290/96

    Ausweisung eines Asylbewerbers

  • VG München, 23.09.2020 - M 24 S 20.3270

    Ausweisung bei besonders schwerwiegendem Ausweisungsinteresse -

  • VG Augsburg, 19.09.2006 - Au 1 K 06.346

    Ausländerrecht: Ausweisung eines irakischen Staatsbürgers nach unerlaubtem

  • VGH Bayern, 18.07.1994 - 11 CS 94.1887
  • VG Ansbach, 25.05.1994 - AN 17 S 94.37623
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15, und vom Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 46, und Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 23).

    b) Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 49; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 24, m.w.N. ).

    Bei der hier vorliegenden inlandsbezogenen Ausweisung gibt es zudem Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht, sondern nur das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden (Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 46; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018 - 7 A 11529/17 -, juris Rn. 64).

    Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210, 1211 NVwZ 2021, 1207>).

    a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 <BGBl. I S. 1294>) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.).

    b) Zwar legt die Wortwahl in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG "infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots" den Schluss nahe, dass das Verbot der Titelerteilung erst als Folge des zu verfügenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eintritt und es daher keine Titelerteilungssperre ohne ein - zumindest wirksames - Einreise- und Aufenthaltsverbot gibt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris 141; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 25; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 11 Rn. 14 ).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    Die Möglichkeit des Aufschubs der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG erfasst auch nicht nur vorübergehende Situationen (a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 151).

    Dies hat insbesondere zur Folge, dass es weiterhin möglich ist, auch bei sogenannten inlandsbezogenen Ausweisungen, das heißt Ausweisungen, bei denen eine Aufenthaltsbeendigung unter anderem wegen des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht möglich ist, und mit denen vorrangig die Verhinderung einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet intendiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das zu einer Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG führt, zu erlassen.

    Zusätzlich sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 39).

    Wird eine Ausweisung erlassen, mit der die Verhinderung einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht aber die Aufenthaltsbeendigung intendiert ist, wird von einer sogenannten "inlandsbezogenen Ausweisung" gesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116).

    Die Rechtmäßigkeit der inlandsbezogenen Ausweisung war bislang in der nationalen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116; offenlassend im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 3.6.2021 - C-546/19 -: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42).

    Die Ausweisung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG und muss sich daher nicht unmittelbar an deren Vorgaben messen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 146).

    Insoweit kann er sich darauf berufen, dass er jedenfalls ab 2013 bis zu dem Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 128) und in diesem Zeitraum persönliche Beziehungen aufgebaut hat.

    Es kann dahinstehen, ob bei einer Ausweisung, bei der zwar eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die aber aufgrund des derzeit auf unabsehbare Zeit bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vollzogen werden kann, wie bei einer inlandsbezogenen Ausweisung in der Abwägung nur das Interesse der Vermeidung der Folgewirkung der Ausweisung zu beachten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 130; Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 144 ff.).

    Dabei geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich ungeachtet dessen, dass sein Aufenthalt in Deutschland seit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 15. Oktober 2019 nicht mehr rechtmäßig ist, auf ein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - VBlBW 2022, 230, juris Rn. 131 m. N. zum Meinungsstreit diesbezüglich).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (a.A. noch VGH Bad. Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.).

  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

    Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung, also rein inlandsbezogen (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116), ergangen ist und dem Kläger eine Duldung erteilt wurde, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich also nicht beendet wird, auch wenn der EuGH geurteilt hat, dass die Existenz eines - wie vorliegend - illegalen Aufenthalts ohne eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 der RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - RückführungsRL - unzulässig ist.

    Die Gefahrenabwehr durch eine inlandsbezogene Ausweisung würde "ad absurdum" geführt, wenn man dem Europäischen Gerichtshof folgen würde, wonach der Mitgliedstaat nur die Möglichkeit habe, entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder den Aufenthalt zu legalisieren, wenn - wie vorliegend - eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 146).

    § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist im Lichte des Art. 24 Abs. 1 der AnerkennungsRL auszulegen, nach welchem "zwingende" Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Ls. 4, Rn. 110 ff.; Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 55 ff.; Katzer in BeckOK, MigrR, § 53 Rn. 78, 81; Hailbronner, AuslR § 53 Rn. 208 ff., Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 2 Rn. 36 i.V.m. Rn. 27 ff.; a.A. Bauer in Bergmann/Dienelt, § 53 Rn. 97 f.; Thym, Geordnete Rückkehr und Bleiberecht im Dschungel des Migrationsrechts, ZAR 2019, 353, 356).

    Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist gleichwohl nicht immer schon dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend (s.u.) - eine Bestrafung vorliegt, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG begründet (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120; a.A. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 217).

    Denn allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a) oder 1b) AufenthG reicht für die Bejahung einer schweren Straftat u.a. deshalb nicht aus, weil sie keine - unionsrechtlich jedoch gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120 m.w.N.).

    Da auch bei realkonkurrierenden Delikten die Jugendstrafe nur einheitlich verhängt wird (§ 31 JGG) und - anders als im Erwachsenenstrafrecht (§§ 53, 54 StGB) - keine Einzelstrafe vor der Bildung einer Gesamtstrafe ausgewiesen wird, ist der gesetzgeberischen Entscheidung immanent, dass es nicht erforderlich ist, der konkret verwirklichten Straftat eine genaue Strafhöhe zuzuordnen (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 122).

    Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist (OVG Magdeburg, B.v 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30; vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 121).

    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es bei einer Ausweisung, bei der erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist, einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 123; OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

    Auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.) kann die Anwendbarkeit der RückführungsRL im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Dies korrespondiert auch mit Art. 46 Abs. 6 Buchst. a RL 2013/32/EU, der als Ausnahme zu dem in seinem Absatz 5 aufgestellten Grundsatz des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf u.a. bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Modifizierung dahingehend erlaubt, dass lediglich der Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten ist, wenn der Mitgliedstaat ein Recht auf Verbleib in diesen Fällen nicht gewährt hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 100 und 101).

    Dabei wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts definiert, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 45, so auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 11 RL 2008/115/EG Rn. 6; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 138 ff.).

    Dem Gesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, insoweit eine eindeutige Entscheidung zu treffen, der in der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist, dass er von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG, nach der die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, umfassend Gebrauch macht (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 152 ff.).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Für den Regelfall eines unbeschränkten Asylantrags wird daher angenommen, dass § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG in der Sache weiterhin auf die - nunmehr in Abs. 3a geregelten - Voraussetzungen für die Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings verweist, weil nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber die herkömmliche ausweisungsrechtliche Gleichbehandlung von Asylbewerbern mit anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen habe aufheben wollen (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 105 ff. [nicht rechtskräftig]; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 103; anders Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 53 AufenthG Rn. 248 f.).

    Zu dem für Flüchtlinge geltenden Schutzstandard nach § 53 Abs. 3a AufenthG wird allerdings mit beachtlichen Gründen auch die Auffassung vertreten, die dort definierten Anforderungen seien entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs nicht mit den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU gleichzusetzen, die denjenigen für eine Durchbrechung des Refoulementverbots entsprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU, Art. 33 Abs. 2 GFK, § 60 Abs. 8 AufenthG), sondern kohärent mit denen nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, wonach zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatteten (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 110 ff.; Revision anhängig unter 1 C 20.21 ).

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    3. Dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erlassenen Ausweisung steht Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, wenn mit ihr keine Rückkehrentscheidung einhergeht (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.).

    c) Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris Rn. 152 ff.).

    Auch unter Berücksichtigung der hieraus resultierenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

    Die Unionsrechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, hat "wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 149).

    bb) Der Zweck, die Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern, wurde bei der sog. inlandsbezogenen Ausweisung bislang durch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erreicht, das seine Wirkungen unabhängig von der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet entfaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140).

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.06.2021 (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) folgt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht ohne eine Rückkehrentscheidung ergehen kann (entgegen VGH Bad.-Württ. - Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Auch nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine gegenläufigen Interessen, die sich hier (nur) auf einen weiteren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränken (zur Interessenabwägung bei inlandsbezogener Ausweisung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 144, und v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130).

    Auch ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot, das (nur) mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Damit wird die Legalität des Aufenthalts beendet und die Voraussetzungen für eine Wiedereinreise entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 146).

    Die Kammer teilt auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 15.04.2021 geäußerte Kritik, dass eine inlandsbezogene Ausweisung entgegen dem vorrangigen Ziel der Rückführungsrichtlinie nicht der Aufenthaltsbeendigung, sondern vor allem der Gefahrenabwehr dient (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.; vgl. auch Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und v. 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87).

    Denn die hier vertretene Auffassung, die im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) das aufgrund einer Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie sieht, soweit keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, weicht in dieser Hinsicht vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab.

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Dementsprechend wäre auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung bezüglich Syrien zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig (so bereits Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 45 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2021, § 59 AufenthG Rn. 55; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 39; Gordzielik, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 8).

    Denn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das - wie im vorliegenden Fall - an eine "inlandsbezogene Ausweisung" anknüpft und hauptsächlich nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhindert (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG), dürfte nach Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie nicht in deren Anwendungsbereich fallen (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Allerdings kann hier das Ziel der Rückführungsrichtlinie - die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik (Erw. Gr. Nr. 2 und 4) - nicht erreicht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 88, und v. 19.06.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 48; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 141 ff.).

    Dementsprechend soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot - aus Gründen der Gefahrenabwehr - durch die sogenannte Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG (nur) die rechtliche Verfestigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet verhindern, nicht aber die Aufenthaltsbeendigung in den Herkunftsstaat bewirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116 und 140, m.w.N.).

    Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die Frist in absehbarer Zukunft wohl gar nicht erst zu laufen beginnt, weil der Kläger nicht abgeschoben werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3, und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris Rn. 152 ff.).

    Auch unter Berücksichtigung der hieraus resultierenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

    Die Unionsrechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, hat "wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 149).

    Der Zweck, die Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern, wurde bei der sog. inlandsbezogenen Ausweisung bislang durch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erreicht, das seine Wirkungen unabhängig von der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet entfaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

    Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und der Absicht des Gesetzgebers, die Schwellen des Ausweisungsschutzes für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge auf den Kern der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzuführen (BT-Drs. 19/10047, S. 34), ergibt sich, dass § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG im Lichte von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen ist, wonach zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 117 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 98; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2021, § 2 AsylG Rn. 36 und Rn. 27 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 208 ff.; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 40).

    Allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a oder 1b AufenthG dürfte nicht ausreichen, weil sie keine - unionsrechtlich gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 120 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Maßgebend ist, ob die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 123; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Mit der Gefahr für die Allgemeinheit sind die Fälle umschrieben, die von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU unter der Variante der öffentlichen Ordnung erfasst werden (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121).

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 3 B 1784/23

    Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG bei Erlass einer

  • VG Sigmaringen, 12.07.2022 - 14 K 1888/21

    Aufenthaltsrecht: Inlandsbezogene Ausweisung

  • VG Sigmaringen, 22.03.2022 - 1 K 2764/20

    Rechtmäßigkeit einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2089/20

    Ausländerrecht; Ausweisung eines Drogendealers; Erlass einer

  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - 11 S 1814/20

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers; vorherige Durchführung einer

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

  • VG München, 17.11.2022 - M 27 K 22.2308

    Ausweisung wegen schwerer Straftat

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 - 2 L 82/22

    Ausweisung wegen Drogenkriminalität

  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 3739/21

    Ausweisung eines Ausländers; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • VG München, 16.09.2021 - M 10 K 20.2179

    Ausweisung, Straftaten, Drogenabhängigkeit, Bedingte Ausweisung (verneint),

  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

  • VGH Bayern, 09.05.2023 - 19 ZB 22.852

    Rechtmäßige Ausweisung nach Verurteilung wegen schwerwiegender

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • VG Köln, 19.07.2022 - 5 K 4089/20
  • OVG Bremen, 05.04.2022 - 2 B 314/21

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines früheren deutschen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 O 164/21

    Zur "Aktualität" eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 19 ZB 21.429

    Rechtmäßige Ausweisung trotz Strafaussetzung zur Bewährung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2022 - 12 S 933/21

    Ausweisung (u.a.) nach Betäubungsmittelkriminalität; Gefahrenprognose; Relevanz

  • VG Freiburg, 02.07.2021 - 10 K 1661/19

    Ausweisung eines Hasspredigers

  • VG Hamburg, 16.11.2023 - 1 A 4849/21

    Erfolglose Klage eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 - 8 L 212/23

    Art. 5; Eilrechtsschutz; Örtliche Zuständigkeit; Gefährder; Flüchtling;

  • VG Karlsruhe, 14.12.2021 - 12 K 3468/20

    Ausweisung eines Beteiligten an Betrugsstraftaten in Form des sog. falschen

  • VG Freiburg, 24.11.2021 - A 7 K 1773/20

    Widerruf einer Flüchtlingseigenschaft (Syrien) wegen Begehung einer Straftat

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

  • VG Berlin, 25.08.2022 - 13 K 41.19

    Ausweisung eines jugendlichen IS-Straftäters bestätigt

  • VG Karlsruhe, 10.08.2023 - 19 K 139/23

    Elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt; Ausweisung; Kontaktpflege mit den

  • VGH Bayern, 06.06.2023 - 19 ZB 22.1978

    Ausweisung, Drogendelikte, Abwägung, Niederlassungserlaubnis, Verwurzelung,

  • VG München, 16.12.2021 - M 24 K 21.131

    Ausweisung eines minderjährigen syrischen Staatsangehörigen

  • VG München, 14.11.2023 - M 4 K 22.4002

    Ausweisung, Reisepass verbrannt

  • VG Karlsruhe, 18.07.2023 - A 1 K 2085/21

    USA: Ausschlussgrund wegen schwerer Straftat; mögliches Strafmaß und

  • VG Stade, 09.10.2023 - 10 B 1377/23

    Ausweisung; Meldeverpflichtung; Meldeverpflichtung nach inlandsbezogener

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